Norm
JGG §5Rechtssatz
Hat der Täter teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einer Subsumtionseinheit nach § 28 Abs 2 vierter Fall und Abs 4 Z 3 SMG zusammenzufassende Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, ist § 5 JGG nicht anzuwenden.Hat der Täter teils vor, teils nach Vollendung des 18. Lebensjahres zu einer Subsumtionseinheit nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall und Absatz 4, Ziffer 3, SMG zusammenzufassende Suchtgiftmengen in Verkehr gesetzt, ist Paragraph 5, JGG nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118582Dokumentnummer
JJR_20040217_OGH0002_0140OS00008_0400000_001