Norm
ABGB §1284 AeRechtssatz
Ist der Eintritt des Unvergleichsfalls vom Ausgedingeverpflichteten verschuldet, hat er dem Berechtigten den Vermögensschaden zu ersetzen, der auch in einer höheren Steuerbelastung des Geldersatzes gegenüber der früheren Naturalleistung liegen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118763Dokumentnummer
JJR_20040219_OGH0002_0060OB00315_03X0000_001