RS OGH 2004/2/19 11Os158/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.02.2004
beobachten
merken

Norm

Eur Auslieferungsübk Art2 Abs1
Eur Auslieferungsübk Art12 Abs2 litb
StGB §260 Abs1 Z1

Rechtssatz

In Art 12 Abs 2 lit b Eur Auslieferungsübk wird nicht eine erschöpfende Tatbeschreibung nach allen Einzelheiten verlangt, sondern nur die Anführung von Umständen, die die Tat derart bestimmen, dass sie einerseits die Beurteilung ermöglichen, ob sie sowohl nach dem Recht des ersuchenden wie nach dem des ersuchten Staates mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder einer schwereren Strafe bedroht ist (vgl Art 2 Abs 1 Eur Auslieferungsübk) und andererseits von jeder anderen unterschieden werden kann und hiedurch eine wiederholte Verfolgung oder Verurteilung wegen derselben Tat ausgeschlossen wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118578

Dokumentnummer

JJR_20040219_OGH0002_0110OS00158_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten