RS OGH 2012/10/23 5Ob311/03a, 5Ob190/10t, 5Ob138/12y

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Veröffentlicht am 24.02.2004
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Rechtssatz

Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Sachverständigen (§ 6 Abs 1 Z 2 WEG 2002) hat nur eine Auflistung aller WE-tauglichen Objekte zu enthalten, die rechtliche Beurteilung der Begründbarkeit von Wohnungseigentum hat das Gericht selbständig zu prüfen.Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Sachverständigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002) hat nur eine Auflistung aller WE-tauglichen Objekte zu enthalten, die rechtliche Beurteilung der Begründbarkeit von Wohnungseigentum hat das Gericht selbständig zu prüfen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118852

Im RIS seit

25.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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