Norm
WEG 2002 §6 Abs1 Z2Rechtssatz
Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Sachverständigen (§ 6 Abs 1 Z 2 WEG 2002) hat nur eine Auflistung aller WE-tauglichen Objekte zu enthalten, die rechtliche Beurteilung der Begründbarkeit von Wohnungseigentum hat das Gericht selbständig zu prüfen.Die Bescheinigung der Baubehörde oder das Gutachten des Sachverständigen (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, WEG 2002) hat nur eine Auflistung aller WE-tauglichen Objekte zu enthalten, die rechtliche Beurteilung der Begründbarkeit von Wohnungseigentum hat das Gericht selbständig zu prüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118852Im RIS seit
25.03.2004Zuletzt aktualisiert am
06.03.2013