Norm
GmbHG §90 Abs4Rechtssatz
Obwohl die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des § 90 Abs 4 GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist.Obwohl die Veräußerung des Unternehmens ein typisches Liquidationsgeschäft darstellt, ist zufolge der Bestimmung des Paragraph 90, Absatz 4, GmbHG die Verwertung des Gesellschaftsvermögens durch Veräußerung des Vermögens als Ganzes von der Vertretungsmacht des Liquidators nicht gedeckt, weil die Genehmigung durch die Gesellschafter mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Voraussetzung für die Zulässigkeit und Wirksamkeit der Unternehmensveräußerung durch die Liquidatoren ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119054Dokumentnummer
JJR_20040224_OGH0002_0050OB00089_03D0000_009