RS OGH 2004/2/24 5Ob9/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.02.2004
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Norm

LiegTeilG §15 ff
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Rechtssatz

Die Bestimmungen der § 15 ff LiegTeilG sind restriktiv auszulegen. Nur so ist die Verfassungskonformität der Regelung - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren.Die Bestimmungen der Paragraph 15, ff LiegTeilG sind restriktiv auszulegen. Nur so ist die Verfassungskonformität der Regelung - insbesondere im Hinblick auf den Eigentumsschutz - zu wahren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118785

Dokumentnummer

JJR_20040224_OGH0002_0050OB00009_04S0000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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