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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §21 Abs1 Z2 litf;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des RS in R, vertreten durch Dr. Reinhard Hohenberg, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 13. Juli 2001, Zl. 03- 12.10 R 64 - 01/9, betreffend Beseitigung einer Gerätehütte nach dem Stmk BauG (mitbeteiligte Parteien: 1. MS in R, 2. MS in R, und 3. Gemeinde R, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Gemeinde vom 6. März 2001 wurde der Antrag des Erstmitbeteiligten und der Zweitmitbeteiligten auf Beseitigung der vom Beschwerdeführer auf dem Grundstück Nr. 204/6, KG L, errichteten Gerätehütte abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, dass es sich dabei um ein bewilligungsfreies Nebengebäude handle, weil eine effektive Heizmöglichkeit fehle.
Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2001 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass in dem im verfahrensgegenständlichen Bauwerk befindlichen Griller Einbauten vorgenommen worden seien, welche ein Verwendung des Grillers zu Heizzwecken unmöglich machten, wodurch eine Verwendbarkeit zu Wohnzwecken ausgeschlossen werden könne. Damit reiche der - eingehaltene - Abstand von 1,00 m zur Grundgrenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien aus, es handle sich um ein Nebengebäude im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG). Die dagegen von den mitbeteiligten Parteien erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2001 abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass in dem im verfahrensgegenständlichen Bauwerk befindlichen Griller Einbauten vorgenommen worden seien, welche ein Verwendung des Grillers zu Heizzwecken unmöglich machten, wodurch eine Verwendbarkeit zu Wohnzwecken ausgeschlossen werden könne. Damit reiche der - eingehaltene - Abstand von 1,00 m zur Grundgrenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien aus, es handle sich um ein Nebengebäude im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, des Steiermärkischen Baugesetzes (Stmk BauG).
Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde, auf Grund welcher mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2001 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass das vom Beschwerdeführer hergestellte verfahrensgegenständliche Objekt (im Flächenausmaß von etwa 28 m2) aus einem Abstellraum und einem weiteren umhausten Bereich bestehe, in dem ein gemauerter Grillkamin eingebaut sei. Es sei die Frage zu klären, ob dieses Objekt als kleinere bauliche Anlage im Sinne des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG zu qualifizieren sei, die hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar mit den in Z. 2 leg. cit. angeführten Anlagen und Einrichtungen sei. § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG stelle einen Auffangtatbestand für weitere kleinere bauliche Anlagen dar. Gegen diesen Bescheid erhoben die mitbeteiligten Parteien das Rechtsmittel der Vorstellung an die belangte Behörde, auf Grund welcher mit dem angefochtenen Bescheid der Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 12. April 2001 behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde verwiesen wurde. Nach Darstellung des Verfahrensganges sowie der anzuwendenden Rechtsvorschriften wurde der angefochtene Bescheid im Wesentlichen damit begründet, dass das vom Beschwerdeführer hergestellte verfahrensgegenständliche Objekt (im Flächenausmaß von etwa 28 m2) aus einem Abstellraum und einem weiteren umhausten Bereich bestehe, in dem ein gemauerter Grillkamin eingebaut sei. Es sei die Frage zu klären, ob dieses Objekt als kleinere bauliche Anlage im Sinne des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG zu qualifizieren sei, die hinsichtlich ihrer Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar mit den in Ziffer 2, leg. cit. angeführten Anlagen und Einrichtungen sei. Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG stelle einen Auffangtatbestand für weitere kleinere bauliche Anlagen dar.
Die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes für Grillzwecke bedinge, dass Rauch vom gemauerten Grillkamin über den Rauchfang abgeleitet werde. Der Abstand des Rauchfanges von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien betrage lediglich 1 m, sodass davon auszugehen sei, dass die Auswirkungen auf die Nachbarn dieses für Grillzwecke genutzten Gebäudes nicht vergleichbar seien mit den Auswirkungen einer Gerätehütte, in der lediglich Gartengeräte, Gartenmöbel etc. gelagert würden. Selbst wenn es sich um ein Nebengebäude handle, sei dieses nicht gemäß § 21 leg. cit. als bewilligungsfrei einzustufen, sondern unterliege der Bewilligungs- und bzw. Anzeigepflicht. Dies habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde unrichtig beurteilt. Die Verwendung des gegenständlichen Gebäudes für Grillzwecke bedinge, dass Rauch vom gemauerten Grillkamin über den Rauchfang abgeleitet werde. Der Abstand des Rauchfanges von der Grundstücksgrenze zum Grundstück der mitbeteiligten Parteien betrage lediglich 1 m, sodass davon auszugehen sei, dass die Auswirkungen auf die Nachbarn dieses für Grillzwecke genutzten Gebäudes nicht vergleichbar seien mit den Auswirkungen einer Gerätehütte, in der lediglich Gartengeräte, Gartenmöbel etc. gelagert würden. Selbst wenn es sich um ein Nebengebäude handle, sei dieses nicht gemäß Paragraph 21, leg. cit. als bewilligungsfrei einzustufen, sondern unterliege der Bewilligungs- und bzw. Anzeigepflicht. Dies habe der Gemeinderat der mitbeteiligten Gemeinde unrichtig beurteilt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, diesen wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 21 Abs. 1 Stmk BauG, LGBl. Nr. 59/1995, lautet: Paragraph 21, Absatz eins, Stmk BauG, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995,, lautet:
"§ 21
Bewilligungsfreie Vorhaben
1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 1 und 2 berührt werden; 1. Nebengebäuden (mit Ausnahme von Garagen), landesüblichen Zäunen, Folientunnel, Hagelnetzanlagen, Flachsilos, Beregnungsanlagen u.dgl., jeweils nur im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft, sofern keine Nachbarrechte im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, und 2 berührt werden;
2. kleineren baulichen Anlagen, wie insbesondere
a) für die Verwertung (Kompostierung) von biogenem
Abfall im Sinne des Steiermärkischen Abfallwirtschaftsgesetzes;
wie insbesondere Kleinkompostieranlagen für Gebäude mit nicht mehr
als sechs Wohnungen;
b) Abstellflächen auf einem Bauplatz für höchstens
fünf Kraftfahrräder oder höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem
höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg einschließlich
der erforderlichen Zu- und Abfahrten sowie Fahrradabstellanlagen;
c) Skulpturen und Zierbrunnenanlagen bis zu einer Höhe
von 3,0 m inklusive Sockel, kleineren sakralen Bauten sowie Gipfelkreuzen;
d) Wasserbecken bis zu insgesamt 100 m3 Rauminhalt, Saisonspeichern für solare Raumheizung und Brunnenanlagen;
e) luftgetragenen Überdachungen bis zu insgesamt 100 m2 Grundfläche;
f) Pergolen bis zu einer bebauten Fläche von 30 m2, Klapotetzen, Maibäumen, Fahnen- und Teppichstangen, Jagdsitzen sowie Kinderspielgeräten;
g) Gerätehütten im Bauland bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;
h) Gewächshäusern bis zu 3,0 m Firsthöhe bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2;
i) Antennen- und Funkanlagen bis zu 5,0 m Höhe, Solar- und Parabolanlagen;
j) Telefonzellen und Wartehäuschen für öffentliche
Verkehrsmittel;
3. kleineren baulichen Anlagen, soweit sie mit dem in
Z. 2 angeführten Anlagen und Einrichtungen hinsichtlich Größe und
Auswirkungen auf die Nachbarn vergleichbar sind;
4. Baustelleneinrichtungen, einschließlich der zum
vorübergehenden Aufenthalt dienenden Unterstände;
5. Feuerungsanlagen für feste und flüssige Brennstoffe
bis zu einer Nennheizleistung von 8,0 kW, sofern Typen- oder
Einzelgenehmigungen vorliegen;
6. Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von
Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung, für die Wahl des Bundespräsidenten oder für Volksabstimmungen, Volksbegehren und Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen, innerhalb von sechs Wochen vor dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens bis spätestens zwei Wochen danach."
§ 41 Stmk BauG lautet: Paragraph 41, Stmk BauG lautet:
"§ 41
Baueinstellung und Beseitigungsauftrag
(1) Die Behörde hat die Baueinstellung zu verfügen, wenn
Vorhaben gegen Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen,
insbesondere wenn
1. bewilligungspflichtige Vorhaben ohne Bewilligung,
2. anzeigepflichtige Vorhaben ohne Genehmigung im
Sinne des § 33 Abs. 6
ausgeführt werden.
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil das gegenständliche Gebäude eine bewilligungsfreie bauliche Anlage gemäß § 21 Abs. 1 Z. 2 i.V.m. Z. 3 Stmk BauG darstelle. Das Gebäude sei zur einen Hälfte nichts anderes als eine Gerätehütte, zur anderen eine Grilleinrichtung. Von einer derartigen Einrichtung seien aber nicht mehr Emissionen zu erwarten als von der sonst freien Gartenfläche, weil der Eigentümer einer Liegenschaft rechtlich nicht daran gehindert sei, in seinem (unbehausten) Garten mit echtem Feuer zu kochen und zu grillen, auch dabei entstehe naturgemäß Rauch, im Übrigen von überwiegend nur schlichter Glut. Das Gebäude diene der Bewirtung von Gästen im Rahmen eines privat-familiären Grillens wenige Male im Jahr, zumal sich die Örtlichkeit auf 1.000 m Seehöhe befinde und zu einer regelmäßigen wohnlichen Benützung durch Menschen nicht geeignet sei. Auch der gesetzliche Grenzabstand sei gewahrt, weil zwar gemäß § 13 Abs. 2 Stmk BauG grundsätzlich ein Grenzabstand von mindestens 3 m erforderlich wäre, man aber dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 8 Stmk BauG einen geringeren Grenzabstand von bloß 1 m zugestehen werde müssen. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid für rechtswidrig, weil das gegenständliche Gebäude eine bewilligungsfreie bauliche Anlage gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, i.V.m. Ziffer 3, Stmk BauG darstelle. Das Gebäude sei zur einen Hälfte nichts anderes als eine Gerätehütte, zur anderen eine Grilleinrichtung. Von einer derartigen Einrichtung seien aber nicht mehr Emissionen zu erwarten als von der sonst freien Gartenfläche, weil der Eigentümer einer Liegenschaft rechtlich nicht daran gehindert sei, in seinem (unbehausten) Garten mit echtem Feuer zu kochen und zu grillen, auch dabei entstehe naturgemäß Rauch, im Übrigen von überwiegend nur schlichter Glut. Das Gebäude diene der Bewirtung von Gästen im Rahmen eines privat-familiären Grillens wenige Male im Jahr, zumal sich die Örtlichkeit auf 1.000 m Seehöhe befinde und zu einer regelmäßigen wohnlichen Benützung durch Menschen nicht geeignet sei. Auch der gesetzliche Grenzabstand sei gewahrt, weil zwar gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Stmk BauG grundsätzlich ein Grenzabstand von mindestens 3 m erforderlich wäre, man aber dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 13, Absatz 8, Stmk BauG einen geringeren Grenzabstand von bloß 1 m zugestehen werde müssen.
Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Schlussfolgerung gelangte, dass das gegenständliche Bauwerk hinsichtlich seiner Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn mit keiner der in § 21 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. angeführten Anlage oder Einrichtung vergleichbar ist. Das vorliegende, in massiver Blockhausbauweise errichtete Bauwerk soll nicht nur der Lagerung von Gartengeräten, sondern auch der Abhaltung von Grillfesten dienen. Es ist multifunktional und liegt in seinen Ausmaßen knapp unterhalb der in § 21 Abs. 1 Z. 2 lit. f, g, und h Stmk BauG gezogenen Grenze von 30 m2 Gesamtfläche. Die belangte Behörde weist zutreffend auf die damit im Zusammenhang stehenden Immissionen, insbesondere durch Rauch, hin. Insoferne übersteigen die vom gegenständlichen Bauwerk ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarn jene Auswirkungen, die typischerweise von den in § 21 Abs. 1 Z. 2 Stmk BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen emittiert werden, weshalb die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG nicht gegeben sind. Der Umstand, dass das Stmk BauG das Grillen auch im Freien zulässt, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil das bloße Grillen außerhalb von Gebäuden in der Regel kein baurechtlich relevanter Umstand ist. Der belangten Behörde kann jedoch nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Schlussfolgerung gelangte, dass das gegenständliche Bauwerk hinsichtlich seiner Größe und Auswirkungen auf die Nachbarn mit keiner der in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, leg. cit. angeführten Anlage oder Einrichtung vergleichbar ist. Das vorliegende, in massiver Blockhausbauweise errichtete Bauwerk soll nicht nur der Lagerung von Gartengeräten, sondern auch der Abhaltung von Grillfesten dienen. Es ist multifunktional und liegt in seinen Ausmaßen knapp unterhalb der in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Litera f, g,, und h Stmk BauG gezogenen Grenze von 30 m2 Gesamtfläche. Die belangte Behörde weist zutreffend auf die damit im Zusammenhang stehenden Immissionen, insbesondere durch Rauch, hin. Insoferne übersteigen die vom gegenständlichen Bauwerk ausgehenden Einwirkungen auf die Nachbarn jene Auswirkungen, die typischerweise von den in Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 2, Stmk BauG angeführten Anlagen und Einrichtungen emittiert werden, weshalb die Voraussetzungen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG nicht gegeben sind. Der Umstand, dass das Stmk BauG das Grillen auch im Freien zulässt, kann an dieser Beurteilung nichts ändern, weil das bloße Grillen außerhalb von Gebäuden in der Regel kein baurechtlich relevanter Umstand ist.
Das gegenständliche Vorhaben ist daher in Bezug auf mögliche Immissionen mit einer nicht unter § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG zu subsumierenden Abortanlage (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/06/0108) oder einem der Unterbringung von zwei Pferden dienendem Container (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0022) vergleichbar, beides Vorhaben, die vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als nicht den qualitativen Erfordernissen des § 21 Abs. 1 Z. 3 Stmk BauG entsprechend qualifiziert worden sind. Das gegenständliche Vorhaben ist daher in Bezug auf mögliche Immissionen mit einer nicht unter Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG zu subsumierenden Abortanlage vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 2000, Zl. 2000/06/0108) oder einem der Unterbringung von zwei Pferden dienendem Container vergleiche das hg. Erkenntnis vom 26. September 2002, Zl. 2001/06/0022) vergleichbar, beides Vorhaben, die vom Verwaltungsgerichtshof ebenfalls als nicht den qualitativen Erfordernissen des Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Stmk BauG entsprechend qualifiziert worden sind.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 13. Dezember 2004
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001060122.X00Im RIS seit
05.01.2005