Norm
EO §36 AaRechtssatz
Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach § 291c Abs 1 EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne § 291c Abs 1 Z 1 oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet.Eine Exekution wegen wiederkehrender Leistungen nach Paragraph 291 c, Absatz eins, EO ist nur zu bewilligen, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Exekutionsantrag ein bereits fälliger Anspruch im Sinne Paragraph 291 c, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 EO noch ungetilgt aushaftet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118767Zuletzt aktualisiert am
10.07.2008