RS OGH 2024/6/18 8ObA9/04p; 6Ob75/24h

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Rechtssatz

Die Beurteilung des Vorliegens einer schlüssigen Willenserklärung aufgrund konkret festgestellter Tatsachen ist der rechtlichen Beurteilung zuzurechnen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118759

Im RIS seit

26.02.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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