RS OGH 2004/2/26 8Ob155/03g

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Norm

KO §14 Abs1
KO §51 Abs1

Rechtssatz

Bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche (hier: Beseitigung eines umweltwidrigen Zustands) sind als im Sinne des § 51 Abs 1 KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem § 14 Abs 1 KO unterliegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118710

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_0080OB00155_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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