Norm
KO §14 Abs1Rechtssatz
Bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche (hier: Beseitigung eines umweltwidrigen Zustands) sind als im Sinne des § 51 Abs 1 KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem § 14 Abs 1 KO unterliegen.Bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche (hier: Beseitigung eines umweltwidrigen Zustands) sind als im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem Paragraph 14, Absatz eins, KO unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118710Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00155_03G0000_001