Norm
KO §14 Abs1Rechtssatz
Bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bestehende Beseitigungsansprüche (hier: Beseitigung eines umweltwidrigen Zustands) sind als im Sinne des § 51 Abs 1 KO bereits vor der Konkurseröffnung begründete Forderungen anzusehen, weshalb auch die Ersatzvornahmekosten als Konkursforderungen dem § 14 Abs 1 KO unterliegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118710Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00155_03G0000_001