RS OGH 2004/2/26 8Ob120/03k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2004
beobachten
merken

Norm

KO §5 Abs4

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 5 Abs 4 KO erfasst unter anderem auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KO erfasst unter anderem auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118629

Dokumentnummer

JJR_20040226_OGH0002_0080OB00120_03K0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten