Norm
KO §5 Abs4Rechtssatz
Die Bestimmung des § 5 Abs 4 KO erfasst unter anderem auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen.Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 4, KO erfasst unter anderem auch Genossenschaftswohnungen und überhaupt jede Art von Nutzungsrechten an Wohnungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118629Dokumentnummer
JJR_20040226_OGH0002_0080OB00120_03K0000_002