Norm
AVRAG §3 Abs1Rechtssatz
Die Verschmelzung von Unternehmen erfüllt nach dem klaren Wortlaut des Art 1 Abs 1 lit a der Betriebsübergangsrichtlinie und dem in diesem Sinne zu interpretierenden § 3 Abs 1 AVRAG die Voraussetzungen für die entsprechenden Schutzbestimmungen.Die Verschmelzung von Unternehmen erfüllt nach dem klaren Wortlaut des Artikel eins, Absatz eins, Litera a, der Betriebsübergangsrichtlinie und dem in diesem Sinne zu interpretierenden Paragraph 3, Absatz eins, AVRAG die Voraussetzungen für die entsprechenden Schutzbestimmungen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118708Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020