RS OGH 2024/6/26 8Ob153/03p; 8Ob53/04h; 8Ob78/09t; 3Ob33/16y; 8Ob99/23a

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Veröffentlicht am 26.02.2004
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Rechtssatz

§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.Paragraph 234, ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.

Entscheidungstexte

  • RS0118697">8 Ob 153/03p
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 153/03p
  • RS0118697">8 Ob 53/04h
    Entscheidungstext OGH 04.05.2005 8 Ob 53/04h
  • RS0118697">8 Ob 78/09t
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 78/09t
    Vgl auch; Beisatz: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. Der Erwerber einer Forderung ist daher auch zur Erhebung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine vor dem Erwerb seiner Forderung erfolgte Feststellung einer Konkursforderung iSd § 109 KO legitimiert, sofern sein Rechtsvorgänger zur Bestreitung der Forderung berechtigt war. (T1)
    Veröff: SZ 2010/43
  • RS0118697">3 Ob 33/16y
    Entscheidungstext OGH 22.02.2017 3 Ob 33/16y
    nur: § 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. (T2)
  • RS0118697">8 Ob 99/23a
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 26.06.2024 8 Ob 99/23a
    nur: Im Fall des Erwerbs einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt der Erwerber grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein. § 234 ZPO ist insoweit nicht anzuwenden. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118697

Im RIS seit

27.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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