Rechtssatz
§ 234 ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.Paragraph 234, ZPO gilt nicht im Exekutionsverfahren. Der Erwerber einer Forderung nach Konkurseröffnung tritt grundsätzlich in den Konkursteilnahmeanspruch des vormaligen Gläubigers ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118697Im RIS seit
27.03.2004Zuletzt aktualisiert am
27.08.2024