RS OGH 2004/3/4 6Ob12/04i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.03.2004
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Norm

AußStrG idF KindRÄG 2001 §193 Abs2

Rechtssatz

Übersteigt der Wert des Vermögens eines Kindes 10.000 EUR, dann ist auch im Fall der Vermögensverwaltung durch die Eltern zwingend eine Sicherungsmaßnahme anzuordnen; diese muss aber nicht unbedingt in einer Sperre des Guthabens, sondern kann auch in weniger einschränkenden Maßnahmen bestehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118721

Dokumentnummer

JJR_20040304_OGH0002_0060OB00012_04I0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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