Norm
RAO §9Rechtssatz
Der Rechtsanwalt hat jedes übernommene Geschäft auftragsgemäß emsig und redlich zu besorgen und jederzeit in auf den jeweiligen Anlassfall bezogener angemessener Frist eine vollständige, leicht überprüfbare und nachvollziehbare Abrechnung zu legen und über jederzeitiges Verlangen seines Auftraggebers oder sonst Berechtigter dieser Verpflichtung kurzfristig nachzukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118887Im RIS seit
08.03.2004Zuletzt aktualisiert am
30.05.2025