RS OGH 2004/3/11 12Os16/04, 12Os165/09w (12Os166/09t, 12Os167/09i, 12Os168/09m, 12Os169/09h, 12Os170

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Norm

StGB §51
StPO §90d

Rechtssatz

Die Weisung zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen entspricht nicht der Rechtslage. Die Abschöpfung potentieller Einkommensmöglichkeiten durch den Zeitaufwand für die Arbeitsleistung in Verbindung mit der Einschränkung der Freizeit und der örtlichen Fixierung zur Erbringung der Leistung stellen diese Maßnahme nämlich - wirkungsbezogen betrachtet - zwischen Geld- und Freiheitsstrafe, womit sie als sanktionssubstituierend dem Anwendungsbereich des § 51 StGB entzogen, also exklusiv jenem des § 90d StPO vorbehalten ist.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 16/04
    Entscheidungstext OGH 11.03.2004 12 Os 16/04
  • 12 Os 165/09w
    Entscheidungstext OGH 14.01.2010 12 Os 165/09w
    Vgl; Beisatz: Gemeinnützige Leistungen (hier: 50 Stunden „Sozialleistungen“) finden als sanktionssubstituierende Diversionsform sowie als Alternative für die Verbüßung einer Ersatzfreiheitsstrafe in § 201 StPO und den §§ 3 f StVG eine exklusive Regelung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118705

Im RIS seit

10.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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