Norm
StPO §90f Abs2Rechtssatz
Nach § 90f Abs 2 StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.Nach Paragraph 90 f, Absatz 2, StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118703Dokumentnummer
JJR_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_001