RS OGH 2004/3/11 12Os16/04

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Veröffentlicht am 11.03.2004
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Norm

StPO §90f Abs2

Rechtssatz

Nach § 90f Abs 2 StPO sind keine Weisungen oder Auflagen zu erteilen, der Verdächtige hat vielmehr freiwillig Pflichten auf sich zu nehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118703

Dokumentnummer

JJR_20040311_OGH0002_0120OS00016_0400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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