RS OGH 2013/1/29 4Ob31/04v, 4Ob42/11x, 10Ob7/12w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.03.2004
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Norm

ZPO §36 Abs1
ZPO §158
  1. ZPO § 36 heute
  2. ZPO § 36 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919
  1. ZPO § 158 heute
  2. ZPO § 158 gültig ab 01.03.1919 zuletzt geändert durch StGBl.Nr. 95/1919

Rechtssatz

Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach § 158 ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.Ist eine Partei, deren Partei- und Prozessfähigkeit rechtskräftig feststeht, durch einen Rechtsanwalt vertreten, so scheidet eine Unterbrechung des Verfahrens nach Paragraph 158, ZPO im Anwaltsprozess auch dann aus, wenn der Rechtsanwalt das Vollmachtsverhältnis beendet, weil die Beendigung Gericht und Prozessgegner gegenüber bis zur Bestellung eines anderen Rechtsanwalts wirkungslos bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118746

Im RIS seit

15.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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