RS OGH 2022/11/22 9ObA50/03y, 8ObA10/18f, 4Ob55/21y, 10Ob51/22f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2004
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Norm

ABGB §879 BIIo
ABGB §1295 Ia9
  1. ABGB § 879 heute
  2. ABGB § 879 gültig ab 01.07.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 275/1992
  1. ABGB § 1295 heute
  2. ABGB § 1295 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Es darf niemand aus dem eigenen rechtswidrigen Verhalten einen Vorteil ziehen.

Entscheidungstexte

  • RS0118920">9 ObA 50/03y
    Entscheidungstext OGH 17.03.2004 9 ObA 50/03y
    Veröff: SZ 2004/39
  • RS0118920">8 ObA 10/18f
    Entscheidungstext OGH 23.02.2018 8 ObA 10/18f
    Auch
  • RS0118920">4 Ob 55/21y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2021 4 Ob 55/21y
    Beisatz: Hier: Bei sämtlichen Varianten des Rechtsmissbrauchs wird aber im Wesentlichen ein „krasses Missverhältnis“ zwischen den Interessen des Rechtsausübenden und den beeinträchtigten Interessen des davon Betroffenen verlangt, oder dass überwiegend unlautere Motive für die Geltendmachung der Ansprüche bestehen. (T1)
  • RS0118920">10 Ob 51/22f
    Entscheidungstext OGH 22.11.2022 10 Ob 51/22f
    Vgl; Beisatz: Hier: Nach den Feststellungen hing die (Verkaufs-)Leistung lediglich von der von der Verkäuferin zugesagten Liegenschaftsteilung, somit von einer aufschiebenden Bedingung ab. Für den Verjährungsbeginn zur Erhebung des Einwands der laesio enormis ist aber auf den Vertragsabschluss, nicht den Eintritt dieser Bedingung abzustellen. Dass die Bedingung bislang nicht eintrat, ist für den Beginn der Verjährungsfrist auch deswegen unerheblich, weil es nach den Zusagen der Verkäuferin ihre eigene Aufgabe gewesen wäre, die dafür erforderlichen Schritte zu setzen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118920

Im RIS seit

16.04.2004

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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