RS OGH 2023/9/27 9ObA115/03g; 9ObA52/23x

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Veröffentlicht am 17.03.2004
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Norm

ABGB §1155
  1. ABGB § 1155 heute
  2. ABGB § 1155 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  3. ABGB § 1155 gültig von 15.03.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2020
  4. ABGB § 1155 gültig von 01.01.1917 bis 14.03.2020 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118917

Im RIS seit

17.03.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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