RS OGH 2004/3/17 9ObA115/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.2004
beobachten
merken

Norm

ABGB §1155

Rechtssatz

Selbst bei vorsätzlicher Verhinderung der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber ist ein tatsächlich bezogenes Entgelt des Arbeitnehmers anzurechnen, es sei denn, das Vorgehen des Arbeitgebers sei missbräuchlich gewesen, was sich aber aus der Tatsache vorsätzlicher Verhinderung allein noch nicht zwangsläufig ergibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118917

Dokumentnummer

JJR_20040317_OGH0002_009OBA00115_03G0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten