RS OGH 2004/3/18 15Os120/03

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

HGB §222 Abs1
StGB §159 Abs5 Z5
  1. StGB § 159 heute
  2. StGB § 159 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 159 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2001
  4. StGB § 159 gültig von 01.08.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2000
  5. StGB § 159 gültig von 01.07.1982 bis 31.07.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1982

Rechtssatz

Die Ausschöpfung oder selbst die bloße Inanspruchnahme der Erstellungsfrist des § 222 Abs 1 HGB, wonach die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (und Lagebericht) für das Vorjahr aufzustellen haben, steht der Annahme eines kridaträchtigen Verhaltens nicht entgegen, da § 159 Abs 5 Z 5 StGB auf Gläubigerschutz unter dem Aspekt der Gewährleistung eines zeitnahen Überblicks über die Gebarung abstellt.Die Ausschöpfung oder selbst die bloße Inanspruchnahme der Erstellungsfrist des Paragraph 222, Absatz eins, HGB, wonach die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft in den ersten fünf Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (und Lagebericht) für das Vorjahr aufzustellen haben, steht der Annahme eines kridaträchtigen Verhaltens nicht entgegen, da Paragraph 159, Absatz 5, Ziffer 5, StGB auf Gläubigerschutz unter dem Aspekt der Gewährleistung eines zeitnahen Überblicks über die Gebarung abstellt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118735

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0150OS00120_0300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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