Rechtssatz
Bei den auf § 34 Abs 4 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften, so insbesondere auch § 72 Abs 5 Tir FLG, handelt es sich um Sonderbestimmungen, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen. Der ordentliche Rechtsweg ist demnach unzulässig.Bei den auf Paragraph 34, Absatz 4, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (FlVfGG) beruhenden landesgesetzlichen Vorschriften, so insbesondere auch Paragraph 72, Absatz 5, Tir FLG, handelt es sich um Sonderbestimmungen, die die Zuständigkeit einer Verwaltungsbehörde anordnen. Der ordentliche Rechtsweg ist demnach unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118975Im RIS seit
17.04.2004Zuletzt aktualisiert am
23.04.2013