Norm
BBG §2 Abs1Rechtssatz
Die Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen bestand beziehungsweise besteht in der Beförderung von Personen und Gütern sowie der Herstellung und der Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und der Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte. Betriebszweck war und ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der grundsätzlichen Aufgabenstellung der ÖBB dienten, waren seit jeher insofern vom Aufgabenbereich erfasst, als sie zumindest mittelbar zur Erfüllung der Grundsatzaufgabe notwendig waren und sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118965Dokumentnummer
JJR_20040318_OGH0002_0010OB00294_03X0000_002