RS OGH 2004/3/18 1Ob294/03x

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Veröffentlicht am 18.03.2004
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Norm

BBG §2 Abs1
BBG 1992 §1 Abs3

Rechtssatz

Die Aufgabe der Österreichischen Bundesbahnen bestand beziehungsweise besteht in der Beförderung von Personen und Gütern sowie der Herstellung und der Unterhaltung aller hiezu notwendigen Einrichtungen und der Besorgung aller damit zusammenhängenden oder dadurch veranlassten Geschäfte. Betriebszweck war und ist die Sicherstellung einer modernen und leistungsfähigen Verkehrsbedienung einschließlich der Erbringung von gemeinwirtschaftlichen Leistungen. Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der grundsätzlichen Aufgabenstellung der ÖBB dienten, waren seit jeher insofern vom Aufgabenbereich erfasst, als sie zumindest mittelbar zur Erfüllung der Grundsatzaufgabe notwendig waren und sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118965

Dokumentnummer

JJR_20040318_OGH0002_0010OB00294_03X0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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