Norm
ABGB §1004Rechtssatz
Setzt der Geschäftsbesorger zur Auftragserfüllung seinen Betrieb ein, so ist die Abgeltung von im Zusammenhang mit der Auftragserfüllung entstehenden Betriebskosten Entgelt und nicht Aufwandsentschädigung im Sinn des § 1014 ABGB. Dies gilt auch für den nicht gewerblichen Hausverwalter.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119059Dokumentnummer
JJR_20040323_OGH0002_0050OB00167_03Z0000_005