RS OGH 2006/6/27 3Ob129/03x, 8Ob63/04d, 3Ob204/05d

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Rechtssatz

Nur die beim Exekutionsgericht gerichtlich erlegten Beträge sind im Verfahren nach § 307 EO - die lex specialis zu § 1425 ABGB - zu verteilen, für die nach § 1425 ABGB beim Erlagsgericht erlegten Beträge entscheidet zwischen mehreren Erlagsgegnern das einvernehmlich oder im Prozess (Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen alle übrigen Erlagsgegner) zu klärende bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache.Nur die beim Exekutionsgericht gerichtlich erlegten Beträge sind im Verfahren nach Paragraph 307, EO - die lex specialis zu Paragraph 1425, ABGB - zu verteilen, für die nach Paragraph 1425, ABGB beim Erlagsgericht erlegten Beträge entscheidet zwischen mehreren Erlagsgegnern das einvernehmlich oder im Prozess (Klage auf Zustimmung zur Ausfolgung gegen alle übrigen Erlagsgegner) zu klärende bessere Recht an der oder auf die erlegte Sache.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118741

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00129_03X0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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