RS OGH 2004/3/25 3Ob267/03s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.2004
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Norm

EO §180 Abs3
  1. EO § 180 heute
  2. EO § 180 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 180 gültig von 01.10.2000 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2000
  4. EO § 180 gültig von 01.03.1919 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 95/1919

Rechtssatz

Mit "Vertreter" ist nicht nur jene Person gemeint, die als Vertreter des Verpflichteten im Exekutionsverfahren selbst einschreitet. Auch gesetzliche oder vom Gericht bestellte Vertreter sind umfasst, ebenso organschaftliche Vertreter wie Geschäftsführer einer GmbH. Darunter fallen aber auch gewählte Vertreter (Bevollmächtigte) der verpflichteten Partei.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118834

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00267_03S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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