RS OGH 2004/3/25 6Ob17/04z

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Veröffentlicht am 25.03.2004
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Rechtssatz

Ein in Frankreich anhängiger Erbrechtsprozess begründet für die in Österreich geführte Verlassenschaftsabhandlung nicht das Prozesshindernis der Streitanhängigkeit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118958

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0060OB00017_04Z0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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