Norm
BSpG §1 Abs2Rechtssatz
Schließt der Erziehungsberechtigte im Namen des Minderjährigen einen Bausparvertrag ab und leistet er in der Folge aus seinem Vermögen Einzahlungen auf das Ansparkonto, so macht es für die Bausparkasse keinen Unterschied, ob der Erziehungsberechtigte bei seinen Einzahlungen im Namen des Minderjährigen oder als Drittzahler iSd § 1422 ABGB handelte. Ob dem Minderjährigen die auf das Bausparkonto gelangten Vermögenswerte vom Erziehungsberechtigten rechtswirksam zugewendet (geschenkt) wurden, betrifft allein das zwischen den beiden bestehende Innenverhältnis, beeinträchtigt also die Gläubigerstellung des Minderjährigen gegenüber der Bausparkasse (das Außenverhältnis) nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119033Dokumentnummer
JJR_20040329_OGH0002_0050OB00045_04K0000_001