Norm
MRK Art7 Abs1Rechtssatz
Art 7 Abs 1 MRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus - vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar.Artikel 7, Absatz eins, MRK schließt keineswegs eine schrittweise Klarstellung der Regeln über die strafrechtliche Verantwortlichkeit im Wege der richterlichen Auslegung von Fall zu Fall aus - vorausgesetzt, das Ergebnis steht mit dem Wesensgehalt des betreffenden Delikts in einem engen Zusammenhang und ist hinlänglich erkennbar und vorhersehbar.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:2004:RS0122558Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
16.08.2017