RS OGH 2004/3/30 11Os9/04, 11Os113/04

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Veröffentlicht am 30.03.2004
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Norm

FinStrG §19 Abs4
FinStrG §19 Abs5
FinStrG §19 Abs6

Rechtssatz

Bei Mehrtätern ist zunächst unter Einbeziehung der Strafbemessungsgrundsätze der auf den Angeklagten entfallende Wertersatzanteil zu bestimmen und sodann erneut unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung zu prüfen, ob und bejahendenfalls in welchem Ausmaß die Missverhältnisregel des § 19 Abs 5 FinStrG anzuwenden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118955

Dokumentnummer

JJR_20040330_OGH0002_0110OS00009_0400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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