Norm
FinStrG §23 Abs2Rechtssatz
Die erschwerende Wertung der "Tatwiederholung" und des "langen Deliktszeitraumes" im Hinblick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach § 38 Abs 1 lit a FinStrG stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil jene Umstände nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation des § 38 Abs 1 lit a FinStrG gehören.Die erschwerende Wertung der "Tatwiederholung" und des "langen Deliktszeitraumes" im Hinblick auf die Qualifikation der Gewerbsmäßigkeit nach Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG stellt keinen Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot dar, weil jene Umstände nicht zu den begrifflichen Voraussetzungen der Qualifikation des Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, FinStrG gehören.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118954Im RIS seit
29.04.2004Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019