Norm
ABGB §1295Rechtssatz
1. Mitverschulden eines Pauschalreisenden, der sich auf einen dem Rezeptionisten seines Urlaubshotels erteilten Weckrufauftrag verlässt und der selbst keine Vorkehrungen trifft, die vorgesehene Rücktransportmöglichkeit zeitgerecht zu erreichen.
2. Als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters treffen die mit der Abwicklung der Rückreise betraute örtliche Reiseleitung bzw das örtliche Busunternehmen die Pflicht, anhand einer vom Reiseveranstalter zu erstellenden Namensliste die Rückreisenden auf deren Vollzähligkeit hin zu überprüfen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2004:RSA0000022Dokumentnummer
JJR_20040401_LG00569_05500R00010_04Y0000_002