Kopf
Das Landesgericht Salzburg hat als Berufungsgericht durch die Richter Dr. Hemetsberger als Vorsitzenden sowie DDr. Aichinger und LGVPräs. Dr. Bauer in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) I***** F***** F***** und 2.) B***** F*****, beide vertreten durch DDr. Hans Esterbauer, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, gegen die beklagte Partei K***** T*****, vertreten durch Dr. Peter Hauser, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, wegen EUR 866,57 s.A., über die Berufungen beider Streitteile gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Salzburg vom 08.08.2003, 12 C 1521/01d-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
510 Der Berufung der Beklagten wird nicht Folge gegeben. Hingegen wird der Berufung der Kläger teilweise Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es einschließlich seines bestätigten Teiles insgesamt zu lauten hat:
“1. Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien binnen 14 Tagen jeweils EUR 288,86 samt 4 % Zinsen ab 25.10.2001 sowie zu Handen des Klagevertreters die insgesamt mit EUR 317, 61 (darin enthalten EUR 43,28 USt und EUR 57,93 Barauslagen) bestimmten erstinstanzlichen Prozesskosten zu bezahlen.
2. Das klägerische Mehrbegehren auf Zahlung weiterer (jeweils) EUR 144,42 s.A. wird abgewiesen.”2. Das klägerische Mehrbegehren auf Zahlung weiterer (jeweils) EUR 144,42 s.A. wird abgewiesen.”
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, den klagenden Parteien zu Handen des Klagevertreters binnen 14 Tagen die mit insgesamt EUR 141,65 (darin enthalten EUR 20,36 USt und EUR 19,43 anteilige Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen. Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Text
520 Die Kläger begehren Schadenersatz und Reisepreisminderung aus einem Pauschalreisepaket. Sie hätten als Verbraucher über das Reisebüro S*****-Reisen bei der Beklagten als Veranstalterin eine Pauschal-Flugreise für zwei erwachsene Personen vom 01.06. bis 08.06.2001 im Hotel J***** T***** auf La Gomera zum Preis von ATS 25.660,-- gebucht und auch bezahlt. Bei dem Hotel handle es sich um ein ****Hotel der gehobenen Mittelklasse. Im Pauschalpreis sei der Flug mit der Gesellschaft A***** L***** von Salzburg nach Teneriffa-Süd, der Transfer vom Flughafen zum Fährhafen in Los Cristianos, die Überfahrt mit einer Fähre nach San Sebastián auf La Gomera und der Bustransfer vom Hafen zum Hotel sowie in diesem Umfang auch die Rückreise nach Salzburg enthalten gewesen. Für die Rückreise sei die Abholung vom Hotel zum Hafen durch einen Bus für den 08.06.2001 um 06:00 Uhr morgens vereinbart gewesen. Die Kläger hätten dem deutschsprachigen Rezeptionisten ihres Hotels einen Weckauftrag für 05:30 Uhr erteilt, der auch in das dafür vorgesehene Buch eingetragen worden sei. Tatsächlich seien die Kläger aber erst um 06:35 Uhr telefonisch geweckt worden. Der Bus sei bereits abgefahren gewesen. Die Fähre sei trotz Versuchs der Kläger, mit einem Taxi diese um 07:30 Uhr zu erreichen, verpasst worden. In weiterer Folge sei auch der Rückflug von Teneriffa-Süd nicht mehr rechtzeitig erreicht worden.
Über Anbot der örtlichen Reiseleitung sei von den Klägern ein Flug nach Wien mit Anschlussflug nach Salzburg angenommen worden. Die Kläger hätten den diesbezüglichen Mehraufwand, also die Taxifahrt vom Hotel zum Hafen, weiters vom Hafen zum Flughafen und die Flugtickets im Gesamtausmaß von ATS 9.328,24 selbst bezahlt. Aufgrund der widrigen Umstände bei der Rückreise, insbesondere wegen des permanenten Zeitdrucks, der längeren Reisestrecke und Reisezeit beanspruchten die Kläger zudem eine 10%ige Preisminderung vom Pauschalreisepreis. Insgesamt belaufe sich der den Klägern durch die auftragswidrige Ausführung des Weckrufes zustehende Ersatzbetrag an Schaden/Preisminderung auf ATS 11.924,24 (EUR 866,57). Die Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wendete zusammengefasst ein, dass von einem Pauschalreisearrangement der Weckruf nicht mitumfasst sei und der Beklagten auch kein Verschulden für diesen verspäteten Weckruf angelastet werden könne. Es werde jedenfalls ein massives Mitverschulden der Kläger eingewendet, da diese unabhängig vom Weckauftrag selbst dafür zu sorgen gehabt hätten, dass sie rechtzeitig wach werden, um zeitgerecht die Rückreise antreten zu können.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht den Klägern insgesamt die Hälfte des Klagebegehrens zu und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus (§ 500a ZPO):Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht den Klägern insgesamt die Hälfte des Klagebegehrens zu und wies das darüber hinausgehende Mehrbegehren ab. Es ging dabei von folgenden wesentlichen Feststellungen aus (Paragraph 500 a, ZPO):
Die Kläger buchten über das Reisebüro S*****-Reisen in Salzburg bei der Beklagten als Reiseveranstalterin eine Pauschalreise zum Gesamtpreis von ATS 26.714,-- inkl. Reiseversicherungsprämie in Höhe von ATS 1.054,--, beinhaltend den Aufenthalt in einem Doppelzimmer mit Meerblick im Hotel J***** T***** (Kategorie ****Sterne) auf La Gomera für eine Woche mit Halbpensionsverpflegung, sowie den gesamten Transfer von Salzburg in das Hotel und zurück. Für den Abreisetag bestellten die Kläger beim Rezeptionisten des Hotels einen telefonischen Weckruf um 05:30 Uhr, da die Gäste um 06:00 Uhr von einem Transferbus vom Hotel abgeholt und zur Fähre um 07:30 Uhr von La Gomera nach Los Cristianos gebracht werden sollten. Dieser Weckruf wurde vom Rezeptionisten in ein entsprechendes Buch eingetragen. Als die Kläger um 06:00 Uhr - also bei Abfahrt des Busses - nicht eintrafen, fuhr der Bus ab, ohne dass dem Verbleib der Kläger nachgegangen worden wäre. Der Weckruf erfolgte dann erst um 06:30 Uhr. Obwohl die Kläger sofort ein Taxi zum Hafen nahmen, erreichten sie die Fähre nach Los Cristianos um 07:30 Uhr nicht mehr rechtzeitig. Die Kläger waren daher auf die nächstmögliche Fähre um 10:00 Uhr angewiesen und kamen erst um 11:00 Uhr am Flughafen Teneriffa-Sur an, also knapp 15 Minuten vor Abflug. Zu dieser Zeit war das Boarding bereits abgeschlossen und konnten die Kläger das Flugzeug nicht mehr betreten; dieses flog ohne sie ab. Daraufhin wurden den Klägern verschiedene Heimreisemöglichkeiten angeboten, wobei die Kläger die Variante mit Flug am selben Tag, allerdings nach Wien, wählten. Sie nahmen dann einen Anschlussflug von Wien nach Salzburg.
In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, dass sich ein Pauschalreisevertrag aus verschiedenen Einzelleistungen zusammensetze, für deren Erfüllung der Veranstalter der Pauschalreise im Rahmen seiner vertraglichen Zusage hafte, wobei er für die Einzelanbieter, die einzelne Leistungen tatsächlich erbringen, gemäß § 1313 ABGB hafte. Von diesem Vertrag mitumfasst sei auch der Weckrufauftrag, da er vom Hotel angenommen worden und somit vom Service mitumfasst sei. Die Beklagte hafte demnach als Reiseveranstalterin für den durch den verspäteten Weckruf resultierenden Mehraufwand.In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht zusammengefasst die Auffassung, dass sich ein Pauschalreisevertrag aus verschiedenen Einzelleistungen zusammensetze, für deren Erfüllung der Veranstalter der Pauschalreise im Rahmen seiner vertraglichen Zusage hafte, wobei er für die Einzelanbieter, die einzelne Leistungen tatsächlich erbringen, gemäß Paragraph 1313, ABGB hafte. Von diesem Vertrag mitumfasst sei auch der Weckrufauftrag, da er vom Hotel angenommen worden und somit vom Service mitumfasst sei. Die Beklagte hafte demnach als Reiseveranstalterin für den durch den verspäteten Weckruf resultierenden Mehraufwand.
Die Kläger treffe jedoch ein Mitverschulden, da ein Weckruf nur als Hilfsmittel und zur Unterstützung, einen Termin pünktlich zu erreichen, dienen könne. Er tilge jedoch niemals die Eigenverantwortung für die Mitwirkung am Zustandekommen einer Leistungserbringung, soweit diese in die Sphäre des Reisenden falle. Die Kläger hätten dadurch, dass sie nicht auch selbst mit Eigenmitteln dafür gesorgt haben, rechtzeitig aufzuwachen, ein erhebliches Mitverschulden an der Vereitelung der an und für sich ordnungsgemäß bereitgestellten Leistung des Veranstalters. Das Gericht erachte bei dieser Sachlage eine Haftungsteilung von 1 : 1 für gerechtfertigt.
Gegen dieses Urteil richten sich die Berufungen beider Streitteile wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, wobei die Kläger Urteilsabänderung im Sinne eines gänzlichen Klagszuspruchs anstreben, die Beklagte dagegen eine gänzliche Klagsabweisung beantragt; hilfsweise werden Urteilsaufhebungsanträge gestellt. In ihren Berufungsbeantwortungen beantragen die Streitteile, dem jeweils gegnerischen Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
530 Die Berufung der Beklagten ist nicht, jene der Kläger hingegen ist teilweise berechtigt:
Beiden Berufungen ist zunächst vor Augen zu führen, dass, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, sich der Reisevertrag aus verschiedenen Leistungselementen zusammensetzt: Er besteht im Sinne des § 31b KSchG aus Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Leistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält, und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach § 1167 ABGB richten; § 31e KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des § 1167 ABGB ergänzt (vgl 6 Ob 11/02i = RZ-EÜ 2003/143).Beiden Berufungen ist zunächst vor Augen zu führen, dass, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, sich der Reisevertrag aus verschiedenen Leistungselementen zusammensetzt: Er besteht im Sinne des Paragraph 31 b, KSchG aus Beförderung, Unterbringung oder anderen touristischen Leistungen, die nicht bloß Nebenleistungen der Beförderung sind und die einen beträchtlichen Teil der Gesamtleistung ausmachen. Der Reiseveranstaltungsvertrag ist nach herrschender Ansicht ein gemischter Vertrag, der Elemente des Werkvertrages, des Dienstleistungsvertrages und der Geschäftsbesorgung enthält, und bei dem sich die Gewährleistungsrechte des Reisenden grundsätzlich nach Paragraph 1167, ABGB richten; Paragraph 31 e, KSchG enthält für den Reiseveranstaltungsvertrag eine Sondergewährleistungsvorschrift, die die allgemeine Regelung des Paragraph 1167, ABGB ergänzt vergleiche 6 Ob 11/02i = RZ-EÜ 2003/143).
Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen ist zu prüfen, ob der (verspätete) Weckruf des Rezeptionisten des im Pauschalangebot inkludierten Hotels vom Pauschalreisevertrag mitumfasst ist und sohin im Falle einer Pflichtverletzung Preisminderung und/oder Schadenersatz beansprucht werden kann. Hiezu schließt sich das Berufungsgericht grundsätzlich der überzeugenden Begründung des Erstgerichtes an, sodass insoweit darauf verwiesen werden kann (§ 500a ZPO). Der von den Klägern gewünschte Weckruf ist fraglos nicht als unabhängige Einzelleistung außerhalb des Reisevertrages zu sehen (diesfalls wäre naheliegend, eine echte Zusatzleistung vom Reisenden auch zusätzlich vorort entlohnen zu lassen, wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt), sondern stellt eine verkehrsübliche vertragliche Nebenleistung eines ****Hotels dar und ist daher als vom Pauschalreiseangebot mitumfasst zu betrachten. Der Reiseveranstalter ist daher für das Versäumen eines Weckrufes durch das Vertragshotel - z.B. wie hier zum Erreichen des Rücktransfers für den Heimflug - aus einer vertraglichen Nebenverpflichtung grundsätzlich mit Erfolg in Anspruch zu nehmen. Im Zuge eines Bustransfers zum Rückflug hat darüber hinaus die örtliche Reiseleitung und/oder das örtliche Busunternehmen als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters die Pflicht, anhand einer vom Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellenden Namensliste zu überprüfen, ob sich sämtliche zu befördernden Reisenden für den Rücktransport eingefunden haben. Bei Fehlen eines Reisenden ist eine Erkundigungspflicht nach dem Verbleib anzunehmen bzw dahin, ob der betreffende Reisende allenfalls auf den (Sammel-)Transport zum Flughafen verzichtet hat (was etwa in Verbindung mit einer individuell vorgenommenen Kraftfahrzeugmiete am Zielflughafen nicht ungewöhnlich ist). Auch eine Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Verletzung einer Nebenpflicht des Reiseveranstaltungsvertrages, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat (vgl LG Linz 22.05.1996, 14 R 92/96, veröffentlicht in KRES 9/50).Auf Basis dieser Rechtsgrundlagen ist zu prüfen, ob der (verspätete) Weckruf des Rezeptionisten des im Pauschalangebot inkludierten Hotels vom Pauschalreisevertrag mitumfasst ist und sohin im Falle einer Pflichtverletzung Preisminderung und/oder Schadenersatz beansprucht werden kann. Hiezu schließt sich das Berufungsgericht grundsätzlich der überzeugenden Begründung des Erstgerichtes an, sodass insoweit darauf verwiesen werden kann (Paragraph 500 a, ZPO). Der von den Klägern gewünschte Weckruf ist fraglos nicht als unabhängige Einzelleistung außerhalb des Reisevertrages zu sehen (diesfalls wäre naheliegend, eine echte Zusatzleistung vom Reisenden auch zusätzlich vorort entlohnen zu lassen, wofür es hier keine Anhaltspunkte gibt), sondern stellt eine verkehrsübliche vertragliche Nebenleistung eines ****Hotels dar und ist daher als vom Pauschalreiseangebot mitumfasst zu betrachten. Der Reiseveranstalter ist daher für das Versäumen eines Weckrufes durch das Vertragshotel - z.B. wie hier zum Erreichen des Rücktransfers für den Heimflug - aus einer vertraglichen Nebenverpflichtung grundsätzlich mit Erfolg in Anspruch zu nehmen. Im Zuge eines Bustransfers zum Rückflug hat darüber hinaus die örtliche Reiseleitung und/oder das örtliche Busunternehmen als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters die Pflicht, anhand einer vom Reiseveranstalter zur Verfügung zu stellenden Namensliste zu überprüfen, ob sich sämtliche zu befördernden Reisenden für den Rücktransport eingefunden haben. Bei Fehlen eines Reisenden ist eine Erkundigungspflicht nach dem Verbleib anzunehmen bzw dahin, ob der betreffende Reisende allenfalls auf den (Sammel-)Transport zum Flughafen verzichtet hat (was etwa in Verbindung mit einer individuell vorgenommenen Kraftfahrzeugmiete am Zielflughafen nicht ungewöhnlich ist). Auch eine Verletzung dieser Verpflichtung ist eine Verletzung einer Nebenpflicht des Reiseveranstaltungsvertrages, die der Reiseveranstalter zu vertreten hat vergleiche LG Linz 22.05.1996, 14 R 92/96, veröffentlicht in KRES 9/50).
Demzufolge hat die Beklagte als Reiseveranstalterin entsprechend den Feststellungen im Anlassfall sowohl den zu spät erfolgten Weckruf durch das Vertragshotel als auch die mangelnde Überprüfung der Anwesenheit der Kläger durch das örtliche Busunternehmen bzw die Reiseleitung zu vertreten.
Allerdings waren auch die Geschädigten selbst, wie das Erstgericht zutreffend ausführt, verpflichtet, einen möglichen bzw den sodann tatsächlich eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten und die Folgen einer Schädigung nicht noch durch Unterlassung einer erforderlichen Tätigkeit zu vergrößern oder zu verlängern (Rettungspflicht). Es stellt einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar, wenn die Geschädigten am Zustandekommen der Leistungserbringung (rechtzeitiges Erreichen des Rücktransfers) nicht auch selbst mitgewirkt haben, obwohl dies bei entsprechender Eigenverantwortung möglich gewesen wäre. Es liegt grundsätzlich zunächst in der eigenverantwortlichen Sphäre eines Reisenden selbst, mit geeigneten Mitteln (etwa mit Hilfe eines mitgebrachten Reiseweckers, der Weckfunktion eines Mobiltelefons oder einer sonstigen Uhr) dafür Sorge zu tragen, die vorgesehene Rücktransfermöglichkeit wahrnehmen zu können. Wenn dies die Kläger im konkreten Fall unterlassen haben, ist ihnen in diesem Umfang doch auch ein gewisses Maß an Eigenverantwortung für die eingetretenen Folgen anzulasten.
Stellt man das den Streitteilen jeweils vorwerfbare Verhalten in Relation, zeigt sich, dass die Kläger lediglich zu vertreten haben, selbst keine Vorkehrungen für ein zeitgerechtes Erscheinen zum Rücktransport, wie oben angesprochen, gesetzt zu haben, wogegen der Verantwortlichkeit der Beklagten sowohl der unterlassene (bzw wesentlich verspätete) Weckruf wie auch die mangelnde Kontrolle der Busunternehmung/Reiseleitung betreffend die Vollzähligkeit der rückreisenden Personen zuzurechnen ist. Diese beiderseitigen Vertragspflichtverletzungen rechtfertigen im Anlassfall eine Gewichtung 1 : 2 zu Lasten der Beklagten, sodass deren Berufung nicht, jener der Kläger dagegen teilweise Folge zu geben und das Urteil wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern war. Ergänzend zur Berufung der Beklagten ist festzuhalten, dass auch die vom Erstgericht zuerkannte anteilige Reisepreisminderung gerechtfertigt ist, hält man sich die Widrigkeiten des Abreisetages (überstürzte Abreise aus dem Hotel zum Flughafen unter Bedachtnahme auf eine zuvor noch benötigte Fährverbindung; Versäumen des Flugzeuges; Notwendigkeit einer eigenständigen Rückreise-Disposition; verspätete und verlängerte Rückreise) vor Augen, denen die Kläger ausgesetzt waren. Schwer verständlich für die Kläger muss dabei der in der Berufung der Beklagten enthaltene Einwand sein, dass sie durch den unterlassenen Weckruf ja immerhin auch eine Stunde und fünf Minuten länger schlafen konnten (!) und ihnen bei einer Verspätung von drei Stunden fünfundvierzig Minuten überhaupt kein Preisminderungsanspruch nach den sog. "Frankfurter Richtlinien" zukomme. Abgesehen davon, dass das Erstgericht nähere Feststellungen zum Ausmaß der Verspätung nicht getroffen hat, wird dabei aber jedenfalls übersehen, dass es sich hier nicht um eine - zB sich erst unmittelbar im Flughafengebäude ergebende, passiv hinzunehmende - reine Flugverzögerung gehandelt hat, sondern um eine für die Kläger fraglos gleichermaßen unerwünschte, jedoch urplötzlich auftretende Stresssituation, die dem Genuss einer geordneten Urlaubsrückreise diametral entgegensteht. Auch der vom Erstgericht zuerkannte Preisminderungsanspruch, aliquotiert im Ausmaß der eigenen Mitverantwortlichkeit der Kläger, ist daher nicht als rechtsirrig zu beanstanden.
Zusammenfassend war daher wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 1 und 50 ZPO. Demnach war für das erstinstanzliche Verfahren von einem Obsiegen der Kläger im Umfang von 2/3 auszugehen, was kostenrechtlich bedeutet, dass ihnen 2/3 ihrer Barauslagen erster Instanz und 1/3 der verzeichneten Verdienstsumme zuzusprechen waren. Im Berufungsverfahren vermochten die Kläger mit nur einem Drittel ihres Berufungsinteresses durchzudringen, sodass sie - bei einem Barauslagenersatzanspruch mit dieser Quote - grundsätzlich der Beklagten 1/3 deren Berufungsbeantwortungskosten zu ersetzen haben; dem steht jedoch gegenüber, dass die Kläger mit ihrer Berufungsbeantwortung das Rechtsmittel der Beklagten insgesamt abzuwehren imstande waren, sodass die Kläger per Saldo Anspruch auf die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, abzüglich 1/3 der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten, und zuzüglich 1/3 ihrer eigenen Berufungsbarauslagen, haben.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 43, Absatz eins und 50 ZPO. Demnach war für das erstinstanzliche Verfahren von einem Obsiegen der Kläger im Umfang von 2/3 auszugehen, was kostenrechtlich bedeutet, dass ihnen 2/3 ihrer Barauslagen erster Instanz und 1/3 der verzeichneten Verdienstsumme zuzusprechen waren. Im Berufungsverfahren vermochten die Kläger mit nur einem Drittel ihres Berufungsinteresses durchzudringen, sodass sie - bei einem Barauslagenersatzanspruch mit dieser Quote - grundsätzlich der Beklagten 1/3 deren Berufungsbeantwortungskosten zu ersetzen haben; dem steht jedoch gegenüber, dass die Kläger mit ihrer Berufungsbeantwortung das Rechtsmittel der Beklagten insgesamt abzuwehren imstande waren, sodass die Kläger per Saldo Anspruch auf die Kosten ihrer Berufungsbeantwortung, abzüglich 1/3 der Kosten der Berufungsbeantwortung der Beklagten, und zuzüglich 1/3 ihrer eigenen Berufungsbarauslagen, haben.
Schon aufgrund des Streitwertes ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen (§ 502 Abs 2 ZPO).Schon aufgrund des Streitwertes ist jeder weitere Rechtszug ausgeschlossen (Paragraph 502, Absatz 2, ZPO).
Landesgericht Salzburg
Anmerkung
ESA00022 55R10.04yEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LG00569:2004:05500R00010.04Y.0401.000Dokumentnummer
JJT_20040401_LG00569_05500R00010_04Y0000_000