RS OGH 2004/4/14 14Os9/04, 13Os59/07m, 13Os82/09x, 12Os147/14f, 14Os26/19h

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Veröffentlicht am 14.04.2004
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Norm

SMG §27 Abs1 A
SMG §28 Abs1 A
SMG §28 Abs2 A
StGB §12 Bc
StGB §28 Abs1 G

Rechtssatz

Wer ein Suchtgift (in einer großen Menge) nur ankauft, begeht dadurch entweder das Vergehen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder jenes nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG, nicht aber - echt ideell konkurrierend - das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beitragstäter. Wird demnach bloß der Ankauf gefördert, wird damit nicht zur Ausführung der strafbaren Handlung nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG, wohl aber zur Ausführung derjenigen nach § 27 Abs 1 erster Fall SMG oder nach § 28 Abs 1 erster Fall SMG beigetragen (Exklusivität).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118879

Im RIS seit

14.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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