RS OGH 2004/4/15 8ObA105/03d, 9ObA118/10h, 8ObA21/12i, 8ObA55/18y, 8ObA62/18b, 9ObA81/20g

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Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

ABGB §1497 III

Rechtssatz

Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. Um Verfristung oder Verjährung zu verhindern, ist ein Eventualbegehren zu erheben.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 105/03d
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 8 ObA 105/03d
  • 9 ObA 118/10h
    Entscheidungstext OGH 22.12.2010 9 ObA 118/10h
    nur: Die Feststellungsklage unterbricht die Verjährung nur hinsichtlich des geltend gemachten Rechtsverhältnisses und der daraus abgeleiteten Ansprüche. Ein vom Dienstnehmer erhobenes Begehren auf Feststellung des Fortbestandes des Dienstverhältnisses unterbricht die Verjährung nicht hinsichtlich der aus der Beendigung des Dienstverhältnisses abgeleiteten Ansprüche. (T1)
    Beisatz: Bei den von der Unterbrechungswirkung der Feststellungsklage ausgenommenen Beendigungsansprüchen handelt es sich um solche Ansprüche, die das Ende des Dienstverhältnisses zur Anspruchsbegründung voraussetzen. (T2)
  • 8 ObA 21/12i
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 ObA 21/12i
    Vgl auch; nur T1
  • 8 ObA 55/18y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2018 8 ObA 55/18y
    Auch; nur T1; Beis wie T2
  • 8 ObA 62/18b
    Entscheidungstext OGH 29.08.2019 8 ObA 62/18b
    Vgl; Beisatz: Hier: Klage auf Feststellung eines echten Arbeitsverhältnisses innerhalb des Zeitraums des § 4 Abs 5 UrlG unterbricht die Verjährung im Hinblick auf die Urlaubsersatzleistung. (T3)
  • 9 ObA 81/20g
    Entscheidungstext OGH 29.09.2020 9 ObA 81/20g
    Beisatz: Hier: Präklusionseinwand. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118906

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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