RS OGH 2004/4/15 2Ob36/04i, 1Ob231/13x, 10Ob12/14h, 9Ob32/16w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.04.2004
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Norm

ABGB §1170
ABGB §1486

Rechtssatz

Eine nicht nach Verrichtung "in gewissen Abteilungen" erstellte Teilrechnung, die vereinbarungsgemäß "nach Maßgabe des prozentuellen Baufortschritts" gelegt werden kann, unterliegt nicht der gesonderten Verjährung; eine gesonderte Verjährung dieser Teilrechnung kommt lediglich insoweit in Betracht, als der Unternehmer durch Zeitablauf den Anspruch auf derartige Abschlagszahlungen verliert; der Unternehmer verliert aber dadurch nicht seinen Anspruch auf den Werklohn, der erst nach Vollendung des gesamten Werkes fällig wird. Er kann daher eine derartige, allenfalls verjährte Teilrechnung in die Schlussrechnung aufnehmen und innerhalb der für diese offen stehenden Verjährungsfrist geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 36/04i
    Entscheidungstext OGH 15.04.2004 2 Ob 36/04i
  • 1 Ob 231/13x
    Entscheidungstext OGH 23.01.2014 1 Ob 231/13x
    Auch
  • 10 Ob 12/14h
    Entscheidungstext OGH 25.03.2014 10 Ob 12/14h
  • 9 Ob 32/16w
    Entscheidungstext OGH 26.07.2016 9 Ob 32/16w
    Auch; Beisatz: Bei der Verrechnung einzelner Teilleistungen nach prozentuellem Baufortschritt handelt es sich nicht um die Verrechnung einzelner voneinander unabhängiger Leistungen, sondern um die Verrechnung aufeinander aufbauender Teilleistungen im Rahmen des gesamten Bauprojekts. Bei derartigen Abschlagszahlungen, die nur ein Akonto bzw einen Vorschuss auf das Schlussrechnungsentgelt darstellen, beginnt die Verjährung der Forderung, die in der Abschlagsrechnung geltend gemacht wird, erst mit der Fälligkeit des Werklohns bzw der Schlussrechnung und nicht schon ab Fälligkeit der Abschlagsrechnung. (T1)
    Beisatz: Wann in diesem Sinn von einem Werk „in gewissen Abteilungen“ auszugehen ist, entscheiden der Parteiwille und die Übung des redlichen Verkehrs. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118840

Im RIS seit

15.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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