Norm
AUVB 1989 Art7.1Rechtssatz
Der Beweis des Vorliegens des Risikoausschlusses umfasst, dass eine dauernde Invalidität des Klägers bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Unfalltag nicht eingetreten ist bzw dass der an sich gegebene Dauerzustand durch medizinische Maßnahmen nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer behoben oder gebessert werden konnte; hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118910Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
30.06.2016