RS OGH 2016/6/15 7Ob301/03w, 7Ob191/15m

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Norm

AUVB 1989 Art7.1

Rechtssatz

Der Beweis des Vorliegens des Risikoausschlusses umfasst, dass eine dauernde Invalidität des Klägers bis zum Ablauf eines Jahres ab dem Unfalltag nicht eingetreten ist bzw dass der an sich gegebene Dauerzustand durch medizinische Maßnahmen nicht nur zeitweise, sondern auf Dauer behoben oder gebessert werden konnte; hier: Besserung; Behebung des Dauerzustandes durch medizinische Maßnahmen (Zahnprothese).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118910

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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