RS OGH 2004/4/21 7Ob2/04a, 2Ob62/10x, 1Ob129/13x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.04.2004
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Norm

EheG §68a Abs2

Rechtssatz

Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 2/04a
    Entscheidungstext OGH 21.04.2004 7 Ob 2/04a
    Veröff: SZ 2004/56
  • 2 Ob 62/10x
    Entscheidungstext OGH 29.03.2011 2 Ob 62/10x
    Vgl; Bem: Dass der Rechtssatz nicht anzuwenden sein dürfte, wenn der zur Erwerbsunfähigkeit führende Gesundheitszustand der Klägerin auf ihrer Suchtkrankheit, in die sie nach der einvernehmlichen Aufgabe ihrer Berufstätigkeit „hineingeschlittert“ ist, ist in der Entscheidung angedeutet, wurde letztlich aber offen gelassen. (T1)
  • 1 Ob 129/13x
    Entscheidungstext OGH 18.07.2013 1 Ob 129/13x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118901

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.09.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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