Norm
EheG §68a Abs2Rechtssatz
Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im § 68a Abs 2 EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.Auch in dem Fall, dass der Ehegatte erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Ehescheidung aus den im Paragraph 68 a, Absatz 2, EheG genannten Gründen nicht oder nicht zur Gänze selbsterhaltungsfähig ist, kann dies einen Unterhaltsanspruch begründen. Wobei die Unzumutbarkeit ihre Wurzeln in der einvernehmlichen ehebedingten Lebensgestaltung haben muss; ein Kausalzusammenhang zwischen dem Grund der Unzumutbarkeit (hier: Gesundheitszustand) und der Ehe ist hingegen nicht erforderlich.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118901Im RIS seit
21.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.09.2013