RS OGH 2004/4/21 7Ob2/04a, 7Ob216/13k, 3Ob82/16d, 4Ob109/21i

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Veröffentlicht am 21.04.2004
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Norm

EheG §68a Abs2

Rechtssatz

Die in § 68a Abs2 EheG aufgezählten Begriffe "Dauer der ehelichen Gemeinschaft", "Alter" und "Gesundheit" sind zu dem Begriff "Mangels an Erwerbsmöglichkeiten" als gleichrangige Kriterien für eine mögliche Ursache der Unzumutbarkeit der Erwerbstätigkeit aufzufassen. Durch § 68a Abs 2 EheG soll der Ehegatte bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen unterhaltsberechtigt sein, dem aufgrund des Mangels an Erwerbsmöglichkeit oder der Dauer der ehelichen Gemeinschaft oder seines Alters oder seiner Gesundheit eine Selbsterhaltung nicht zugemutet werden kann. Der bloßen Unzumutbarkeit steht die Unmöglichkeit der Selbsterhaltung schon aus einem Größenschluss gleich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118900

Im RIS seit

21.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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