Norm
ZustG §11 Abs1Rechtssatz
Mangels internationaler Vereinbarungen (Staatsverträge) und auch nationaler Rechtsvorschriften des Staates, in dem zugestellt werden soll, bestimmt sich die Zulässigkeit und Form der Zustellung von Schriftstücken österreichischer Behörden ins Ausland nach der internationalen Übung, das heißt danach, ob und gegebenenfalls welche Form der Zustellung der betreffende ausländische Staat auf seinem Gebiet üblicherweise ohne Protest zulässt und damit stillschweigend seine Zustimmung zu diesem Vorgehen zum Ausdruck bringt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0056092Dokumentnummer
JJR_20040427_OGH0002_010OBS00376_02W0000_001