Norm
StGB §21Rechtssatz
Wurde das zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat erstattete psychiatrische Gutachten entgegen § 252 Abs 1 StPO verlesen, liegt Nichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall iVm § 281 Abs 1 Z 3 (§ 252 Abs 1) StPO vor.Wurde das zu dem auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades beruhenden Zustand und dessen Einfluss auf die Anlasstat erstattete psychiatrische Gutachten entgegen Paragraph 252, Absatz eins, StPO verlesen, liegt Nichtigkeit aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, erster Fall in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, (Paragraph 252, Absatz eins,) StPO vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118923Im RIS seit
27.05.2004Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017