RS OGH 2008/6/11 3Ob265/03x, 3Ob58/08p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

ZPO §54e Abs1 Z2
EO §54b
  1. EO § 54b heute
  2. EO § 54b gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. EO § 54b gültig von 01.07.2009 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  4. EO § 54b gültig von 01.03.2008 bis 30.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 37/2008
  5. EO § 54b gültig von 01.09.2005 bis 29.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2005
  6. EO § 54b gültig von 01.01.2004 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2003
  7. EO § 54b gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001
  8. EO § 54b gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  9. EO § 54b gültig von 01.10.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 519/1995

Rechtssatz

In § 54e Abs 1 Z 2 EO ist als Einstellungsgrund ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird etwa erfasst, dass der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufzeigte oder die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann.In Paragraph 54 e, Absatz eins, Ziffer 2, EO ist als Einstellungsgrund ausdrücklich vorgesehen, dass der Gläubiger zwar einen Exekutionstitel vorlegt, der sogar die Exekution deckt, jedoch nicht mit den im Exekutionsantrag gemachten Angaben über den Exekutionstitel übereinstimmt. Es wird etwa erfasst, dass der betreibende Gläubiger ein Abweichen zwischen zugesprochener und hereinzubringender Forderung nicht aufzeigte oder die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde. Dies hat "Strafcharakter", weil die Exekution berechtigt sein kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118935

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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