RS OGH 2004/4/28 3Ob32/04h

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Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

MRG §42 Abs4
  1. MRG § 42 heute
  2. MRG § 42 gültig ab 01.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 559/1985

Rechtssatz

§ 42 Abs 4 MRG gewährt den in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen eigenen Schutz vor einer Exekution, weil sie ihr Benützungsrecht nur vom Mieter ableiten und dieser selbst keinen Schutz nach § 42 Abs 4 MRG mehr beanspruchen könnte. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nach § 42 Abs 4 MRG geschützt.Paragraph 42, Absatz 4, MRG gewährt den in der Wohnung verbliebenen Familienangehörigen des Mieters nach dessen Auszug keinen eigenen Schutz vor einer Exekution, weil sie ihr Benützungsrecht nur vom Mieter ableiten und dieser selbst keinen Schutz nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG mehr beanspruchen könnte. Nur die zumindest noch bei Bewilligung der Exekution mit dem Mieter im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen sind nach Paragraph 42, Absatz 4, MRG geschützt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118938

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00032_04H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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