RS OGH 2004/4/28 3Ob38/04s, 3Ob21/04s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

KO §124a

Rechtssatz

Hat der Masseverwalter die Masseunzulänglichkeit dem Konkursgericht angezeigt, so hat dieses ohne weiteres die Veröffentlichung der Massenunzulänglichkeit anzuordnen, das Zutreffen der Voraussetzungen dafür jedoch zumindest vorerst nicht zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 38/04s
    Entscheidungstext OGH 28.04.2004 3 Ob 38/04s
  • 3 Ob 21/04s
    Entscheidungstext OGH 26.05.2004 3 Ob 21/04s
    Auch; Beisatz: Das Konkursgericht hat - jedenfalls zunächst - die Berechtigung der Anzeige des Masseverwalters nicht zu überprüfen. (T1); Beisatz: Der Massegläubiger kann eine Überprüfung der Richtigkeit der Anzeige der Masseunzulänglichkeit nur dadurch erreichen, dass er sich wegen der Verweigerung zur Zahlung der Masseforderung an das Konkursgericht um Abhilfe nach § 124 Abs 3 KO wendet. Im Rahmen der Entscheidung darüber hat das Konkursgericht zu prüfen, ob Masseunzulänglichkeit vorliegt. Ist dies nicht gegeben, so hat das Konkursgericht die Massezulänglichkeit öffentlich bekannt zu machen und dem Masseverwalter die Befriedigung der Masseforderung aufzutragen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118930

Dokumentnummer

JJR_20040428_OGH0002_0030OB00038_04S0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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