Norm
ABGB §870Rechtssatz
Muss ein Gestaltungsrecht (zum Beispiel Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln oder Preisminderung) gerichtlich geltend gemacht werden, so tritt die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) erst mit Rechtskraft des Urteils ein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118933Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
23.08.2016