RS OGH 2004/4/28 3Ob226/03m, 5Ob70/16d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.04.2004
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Norm

ABGB §870
ABGB §871 F
ABGB §933 I

Rechtssatz

Muss ein Gestaltungsrecht (zum Beispiel Vertragsanfechtung wegen Willensmängeln oder Preisminderung) gerichtlich geltend gemacht werden, so tritt die Rechtsgestaltung (Aufhebung oder Änderung des Vertrags) erst mit Rechtskraft des Urteils ein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118933

Im RIS seit

28.05.2004

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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