Norm
EO §54bRechtssatz
Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (§ 54b EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (§ 54e Abs 1 EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach § 54e Abs 2 EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.Wenn im vereinfachten Bewilligungsverfahren (Paragraph 54 b, EO) die geschuldete Leistung nach dem Exekutionstitel von einer Zug um Zug zu erbringenden Gegenleistung abhängt und im Exekutionsantrag auf diese Zug-um-Zug-Verpflichtung nicht hingewiesen wurde, ist die Exekution einzustellen (Paragraph 54 e, Absatz eins, EO); die Regeln über die Einschränkung der Exekution nach Paragraph 54 e, Absatz 2, EO erweisen sich insoweit als unanwendbar. Auch eine Ergänzung der Exekutionsbewilligung nach einem entsprechenden Einspruch des Verpflichteten ist insoweit nicht zulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118934Im RIS seit
28.05.2004Zuletzt aktualisiert am
22.08.2017