RS OGH 2004/4/29 8ObA39/04z, 9ObA187/07a

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

HVertrG §18 Abs1

Rechtssatz

Ersatzansprüche im Sinne des § 23 Abs 1 HVertrG aus einer gegen § 21 HVertrG verstoßenden, fristwidrigen Kündigung unterliegen ebenfalls der dreijährigen Verjährungsfrist des § 18 Abs 1 HVertrG.

Entscheidungstexte

  • 8 ObA 39/04z
    Entscheidungstext OGH 29.04.2004 8 ObA 39/04z
  • 9 ObA 187/07a
    Entscheidungstext OGH 10.04.2008 9 ObA 187/07a
    Auch; Beisatz: Bereits zu 8 ObA 39/04z hat der Oberste Gerichtshof unter eingehender Auseinandersetzung mit den Materialien dargelegt, dass § 18 Abs 1 HVG neu („alle Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Handelsvertreter"...) nunmehr nach dem eindeutigen Gesetzgeberwillen alle Ansprüche des Handelsvertreters gegenüber dem Geschäftsherrn aus dem zwischen diesen bestehenden Vertragsverhältnis umfasst. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118888

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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