RS OGH 2006/5/11 8ObS5/04z, 8ObA36/06m

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Veröffentlicht am 29.04.2004
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Norm

KO §25 Abs1 Z2 litb
KO §91a

Rechtssatz

Im Fall einer Erstreckung der Berichtstagsatzung innerhalb der 90-Tagesfrist des § 91a KO beginnt der Fristenlauf des § 25 Abs 1 Z 2 lit b KO erst mit der erstreckten Tagsatzung.Im Fall einer Erstreckung der Berichtstagsatzung innerhalb der 90-Tagesfrist des Paragraph 91 a, KO beginnt der Fristenlauf des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, KO erst mit der erstreckten Tagsatzung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118882

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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