Norm
EO §290aRechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 308a EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach § 290a EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.Der Anwendungsbereich des Paragraph 308 a, EO bezieht sich nicht nur auf beschränkt pfändbare Forderungen nach Paragraph 290 a, EO, sondern auch auf die übrigen beschränkt pfändbaren Forderungen.
Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des § 308a EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.Die Frage, ob bei besonderer Interessenlage des Verpflichteten die analoge Anwendung des Paragraph 308 a, EO bei unbeschränkt pfändbaren Forderungen zu bejahen ist, muss hier nicht abschließend beantwortet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118992Dokumentnummer
JJR_20040429_OGH0002_0060OB00089_03M0000_001