RS OGH 2004/5/4 4Ob87/04d, 8Ob51/12a, 10Ob14/15d, 10Ob54/17i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.05.2004
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Norm

ABGB §1460

Rechtssatz

Die Benützung eines Weges aufgrund von verwandtschaftlichen oder rechtsgeschäftlichen Beziehungen schließt den für das Vorliegen von Besitz notwendigen Besitzwillen aus. Wer über das Grundstück geht, um den Eigentümer des Grundstücks zu besuchen, mit ihm ein Rechtsgeschäft abzuschließen oder das Rechtsgeschäft auszuführen, nimmt damit kein Recht auf Benützung des Weges in Anspruch.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 87/04d
    Entscheidungstext OGH 04.05.2004 4 Ob 87/04d
    Veröff: SZ 2004/70
  • 8 Ob 51/12a
    Entscheidungstext OGH 30.05.2012 8 Ob 51/12a
    Vgl auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob der belastete Grundstückseigentümer die Benützung eines Weges aus verwandtschaftlicher Rücksicht gebilligt hat oder nicht. Vielmehr ist maßgebend, ob der Besitzer dem Inhalt nach ein Gehrecht ausgeübt hat. (T1)
  • 10 Ob 14/15d
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 10 Ob 14/15d
    Auch
  • 10 Ob 54/17i
    Entscheidungstext OGH 14.11.2017 10 Ob 54/17i
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118984

Im RIS seit

03.06.2004

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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